In Krisenzeiten sind schlaue Sanierer gesucht. Qualifizierte Sanierer verfügen über juristisches und betriebswirtschaftliches Wissen. Kriterien für die Suche beschreiben Prof. Dr. Stephan Madaus und Prof. Dr. Michael Woywode


Jede Krise ist anders, kein Fall mit einem anderen im Detail vergleichbar. Die Gründe, weshalb Unternehmen in die Krise geraten sind vielfältig. Die Ursachen reichen von hausgemachten Fehlern in der Geschäftsführung, wenn man zum Beispiel überteuerte, langfristige Mietverträge abgeschlossen oder unfähige Manager eingestellt hat, bishin zu exogen verursachten Krisen, wie dies derzeit bei der Covid-19-Pandemie der Fall. Standardlösungen reichen nicht, um Lösungen für komplexe Krisensituationen zu finden.

Der Jurist Prof. Dr. Madaus und der Betriebswirt Prof. Dr. Michael Woywode geben Unternehmern in ihrem kürzlich in der Zeitschrift return erschienen Aufsatz Hinweise darauf, welche Faktoren sie bei der Auswahl eines Sanierungsexperten berücksichtigen sollten.

https://www.springerprofessional.de/return-1-2020/18689316

Ihr Beitrag erhält besondere Relevanz dadurch, dass das bestehende Insolvenzrecht jüngst substanziell weiterentwickeltt wurde.Mit dem neuen Restrukturierungsrahmen stehen Unternehmen ab 2021 erstmalig attraktive Sanierungsinstrumente außerhalb der Insolvenz zur Verfügung. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der unabhängige Sanierungsberater.

Damit wurde ein entscheidender Schritt zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens im deutschen Recht gemacht.Das Verfahren ist im Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelt.

Geplante Instrumente

Der Entwurf zielt im Wesentlichen darauf, die Nachteile einer Insolvenz zu vermeiden, beispielsweise einen potenziellen Reputationsverlust, hohe Kosten und Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit der Geschäftsleitung. Dennoch sollen dem Unternehmen viele Sanierungsinstrumente aus dem Insolvenzrecht zur Verfügung stehen.

Unter anderem soll ermöglicht werden, außerhalb eines Regelinsolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens in die Rechte bestimmter Gläubigergruppen einzugreifen. Beispielsweise erlaubt das Gesetz die gerichtliche Vertragsbeendigung von noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Verträgen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger die Sanierung des Unternehmens blockieren können. Die Geschäftsleitungen sollen selbstständig mit den Gläubigern verhandeln dürfen und dies im Rahmen eines Restrukturierungsplans, der alle notwendigen Maßnahmen für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens beschreibt. Hierbei soll ein erfahrener, von Gläubigern wie auch Schuldern akzeptierter Sanierer hinzugezogen werden. 

Im Kern kann hiermit eine nachhaltige Finanzierungsstruktur hergestellt werden, die an die jeweilige Leistungsfähigkeit angepasst ist. Dies erfolgt, je nach Bedarf, durch systematische Beiträge aller Gläubiger, Vollstreckungssperren und die Möglichkeit, unvorteilhafte Langfristverträge zu beenden.

Es ist vermutlich kein Zufall, dass das STARUG sehr schnell verabschiedet wurde und bereits im Januar 2021 in Kraft tritt. Denn viele der, im Zusammenhang mit der Corona-Krise in die Schieflage geratene Unternehmen, können vom STARUG profitieren – wenn sie darüber Bescheid wissen.

 


10.01.21

 

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